LAG Hamburg - Beschluss vom 18.10.2001
5 Ta 16/01
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 535/00

LAG Hamburg - Beschluss vom 18.10.2001 (5 Ta 16/01) - DRsp Nr. 2003/4774

LAG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 5 Ta 16/01

DRsp Nr. 2003/4774

»1. Bei der Erteilung einer Entgeltabrechnung handelt es sich um eine unvertretbare Leistung. 2. Im Verfahren nach § 888 ZPO tritt ein erledigendes Ereignis dann ein, wenn der Gläubiger eine Leistung der Schuldnerin als Erfüllung annimmt, auch wenn diese Leistung tatsächlich keine ordnungsgemäße Erfüllung der Schuld bedeutet.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über einen Antrag des Klägers nach § 888 ZPO.

Sie hatten am 1. Februar 2001 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, der unter anderem Folgendes vorsah:

"2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß bis zum 31. Oktober 2000 abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge an den Kläger zu zahlen.

...

5. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein einfaches Zeugnis unter dem Datum des 31. Oktober 2000 zu erteilen."

Dem Gläubiger, der Kläger des Ausgangsverfahrens war, wurde am 7. März 2001 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Eine Ausfertigung des Vergleichs stellte er der Schuldnerin am 29. März 2001 zu.