Die Parteien streiten darüber, ob der durch Beschluss vom 15. November 2000 angeordnete dingliche Arrest auf den Widerspruch des Arrestbeklagten hin aufzuheben ist.
Der Arrestbeklagte war seit dem 1. Oktober 1996 bei der Arrestklägerin, die erotische Telefondienste anbietet, als Geschäftsstellenleiter tätig. Darüber hinaus war er als Geschäftsführer der xxxxxxxxxx, einer Tochtergesellschaft der Arrestklägerin, angestellt. Am 7. November 2000 wurde zum einen der Geschäftsführerdienstvertrag für die Tochtergesellschaft gekündigt, zum anderen eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses bei der Arrestklägerin zum 1. Februar 2001 ausgesprochen. Gegen letztere Kündigung wehrt sich der Arrestbeklagte im Rechtsstreit 8 Ca 493/00.
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