LAG Hamburg - Urteil vom 29.06.2001
6 Sa 28/01
Normen:
ZPO § 917 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 7/00

LAG Hamburg - Urteil vom 29.06.2001 (6 Sa 28/01) - DRsp Nr. 2003/4781

LAG Hamburg, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 28/01

DRsp Nr. 2003/4781

»Bewusst arbeitsvertragswidriges Verhalten genügt für sich allein nicht, um daraus den Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO herzuleiten. Auch eine den zu sichernden Anspruch auslösende und gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtete Straftat reicht allein nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Schuldner eine Vollstreckung durch unlauteres Verhalten unmöglich machen oder erschweren werde.«

Normenkette:

ZPO § 917 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der durch Beschluss vom 15. November 2000 angeordnete dingliche Arrest auf den Widerspruch des Arrestbeklagten hin aufzuheben ist.

Der Arrestbeklagte war seit dem 1. Oktober 1996 bei der Arrestklägerin, die erotische Telefondienste anbietet, als Geschäftsstellenleiter tätig. Darüber hinaus war er als Geschäftsführer der xxxxxxxxxx, einer Tochtergesellschaft der Arrestklägerin, angestellt. Am 7. November 2000 wurde zum einen der Geschäftsführerdienstvertrag für die Tochtergesellschaft gekündigt, zum anderen eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses bei der Arrestklägerin zum 1. Februar 2001 ausgesprochen. Gegen letztere Kündigung wehrt sich der Arrestbeklagte im Rechtsstreit 8 Ca 493/00.