LG Ansbach - Beschluß vom 16.05.1995 (4 T 378/95) - DRsp Nr. 1998/11596
LG Ansbach, Beschluß vom 16.05.1995 - Aktenzeichen 4 T 378/95
DRsp Nr. 1998/11596
Behauptet der Vollstreckungsschuldner eine Lohnabtretung an einen Dritten, muß er dem Vollstreckungsgläubiger, der den Anspruch des Schuldners auf Zahlung seines gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens gepfändet hat, sie schriftliche Abtretungsvereinbarung vorlegen.
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