Die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde aus einem in Abt. III Nr. 4 eingetragenen Recht betrieben, das den Vorrang vor einem in Abteilung II Nr. 2 eingetragenen, nicht im geringsten Gebot stehenden Altenteil hat. Die betreibende Gläubigerin beantragte ein Ausgebot unter Wegfall des nach § 9 EGZVG außerhalb des geringsten Gebots an sich bestehenbleibenden Altenteils. Auf dieses abgeänderte Ausgebot wurde ein Gebot abgegeben, nicht aber auf das Ausgebot nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Zuschlag wurde vom Rechtspfleger mangels Vergleichbarkeit mit einem Gebot nach den gesetzlichen Bedingungen versagt, vom LG hingegen erteilt.
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