LG Arnsberg vom 10.07.1984
5 T 241/84
Normen:
EGEG ZVG § 9 Abs.1; ZVG § 59 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DRsp IV(436)72b-c
Rpfleger 1984, 427

LG Arnsberg - 10.07.1984 (5 T 241/84) - DRsp Nr. 1992/10847

LG Arnsberg, vom 10.07.1984 - Aktenzeichen 5 T 241/84

DRsp Nr. 1992/10847

b-c. Abweichende Feststellung der Versteigerungsbedingungen im Fall der Versteigerung eines mit einem Altenteil belasteten Grundstücks (hier: Bestimmung des Erlöschens des Rechts): (b) keine erforderliche Zustimmung des Altenteilers zu einem Ausgebot mit geänderten Versteigerungsbedingungen; (c) keine Versagung des Zuschlags auf das Meistgebot zu den geänderten Bedingungen im Fall eines Doppelausgebots wegen fehlender Vergleichsmöglichkeit der Gebote, wenn zu den gesetzlichen Bedingungen kein Gebot abgegeben wird.

Normenkette:

EGEG ZVG § 9 Abs.1; ZVG § 59 Abs.1 S.2;

Die Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde aus einem in Abt. III Nr. 4 eingetragenen Recht betrieben, das den Vorrang vor einem in Abteilung II Nr. 2 eingetragenen, nicht im geringsten Gebot stehenden Altenteil hat. Die betreibende Gläubigerin beantragte ein Ausgebot unter Wegfall des nach § 9 EGZVG außerhalb des geringsten Gebots an sich bestehenbleibenden Altenteils. Auf dieses abgeänderte Ausgebot wurde ein Gebot abgegeben, nicht aber auf das Ausgebot nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Zuschlag wurde vom Rechtspfleger mangels Vergleichbarkeit mit einem Gebot nach den gesetzlichen Bedingungen versagt, vom LG hingegen erteilt.