LG Augsburg - 15.02.1995 (5 T 5720/94) - DRsp Nr. 1997/2366
LG Augsburg, vom 15.02.1995 - Aktenzeichen 5 T 5720/94
DRsp Nr. 1997/2366
Im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung derselben ist der Schuldner auch verpflichtet, Namen und Anschrift seiner Ehefrau bekanntzugeben. Forderungen hat der Schuldner so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung ihrer Identität für die Pfändung gesichert ist; der Schuldner hat anzugeben: Namen - ggfls. auch genaue Rechtsform und vertretungsberechtigte Personen - und Anschrift der Drittschuldner, Grund des Anspruchs, Betrag der Forderung und Beweismittel.
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