LG Bayreuth vom 21.03.1984
2 T 7/84
Normen:
ZPO § 810 ;
Fundstellen:
DGVZ 1985, 42

LG Bayreuth - 21.03.1984 (2 T 7/84) - DRsp Nr. 1997/2368

LG Bayreuth, vom 21.03.1984 - Aktenzeichen 2 T 7/84

DRsp Nr. 1997/2368

Die zum Verkauf bestimmten Bäume und Sträucher einer Baumschule können wie Grundstücksfrüchte gepfändet und ohne vorherige Trennung vom Grundstück an Ort und Stelle versteigert werden. Die Schätzung des Wertes hat durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 810 ;

Hinweise:

Früchte sind nicht alle Früchte im Sinne des § 99 BGB, sondern nur solche, die periodisch geerntet werden, wie z.B. Getreide, Futterpflanzen, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Hackfrüchte, Tabak usw. und nicht Rechtsfrüchte sowie sonstige Bodenerzeugnisse wie z.B. Mineralien, Kies, Kohle und Torf und auch nicht die zur Dauerbepflanzung bestimmten Pflanzen wie Bäume und Sträucher (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 810, Rdn. 2).

Fundstellen
DGVZ 1985, 42