Früchte sind nicht alle Früchte im Sinne des § 99 BGB, sondern nur solche, die periodisch geerntet werden, wie z.B. Getreide, Futterpflanzen, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Hackfrüchte, Tabak usw. und nicht Rechtsfrüchte sowie sonstige Bodenerzeugnisse wie z.B. Mineralien, Kies, Kohle und Torf und auch nicht die zur Dauerbepflanzung bestimmten Pflanzen wie Bäume und Sträucher (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 810, Rdn. 2).
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