SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO §§ 829, 850c, 850e Abs. 2a ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 1738
LG Bayreuth - Beschluß vom 11.07.1986 (2 T 107/86) - DRsp Nr. 1998/11870
LG Bayreuth, Beschluß vom 11.07.1986 - Aktenzeichen 2 T 107/86
DRsp Nr. 1998/11870
1. Kindergeld ist keine wiederkehrende Sozialgeldleistung mit Lohnersatzfunktion und kann deshalb wegen einer normalen Forderung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes besteht, nicht gepfändet werdenentgegen.2. Werden laufende Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion gepfändet, ist der Vollstreckungsgläubiger in der Regel von der Darlegung des Billigkeitsgesichtspunktes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 2SGB I entbunden.
Normenkette:
SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO §§ 829, 850c, 850e Abs. 2a ;
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