»Die AntrSt. kann Erstattung der Detekteikosten und damit auch deren Festsetzung verlangen. Es ist nämlich nicht nur dargelegt und glaubhaft gemacht, daß der AntrSt. diese Kosten entstanden sind, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, sondern es ist auch dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die AntrSt. sie hat aufwenden müssen. Nach ihrem Vorbringen und den von ihr eingereichten Urkunden sind nämlich ihre Bemühungen, die Anschrift des AntrG. über das Einwohnermeldeamt oder die Post zu ermitteln, erfolglos geblieben. Danach hat sie, da ihr glaubhaft noch andere Möglichkeiten, die Anschrift des AntrG. zu ermitteln, nicht zur Verfügung gestanden haben, eine Detektei einschalten müssen und auch dürfen. Daß deren Ermittlungen dann letztlich auch ergebnislos geblieben sind, steht der Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten nicht entgegen. ...
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