LG Berlin vom 26.11.1985
82 T 437/85
Normen:
MeldG § 28 Abs.5 S.1; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)222a
Rpfleger 1986, 107

LG Berlin - 26.11.1985 (82 T 437/85) - DRsp Nr. 1992/10905

LG Berlin, vom 26.11.1985 - Aktenzeichen 82 T 437/85

DRsp Nr. 1992/10905

a. Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Detektiv: (a) bei Einschaltung zwecks Ermittlung einer Anschrift Erstattung für den Fall, daß das Einwohnermeldeamt eine entsprechende Auskunft wegen einer aus prozeßfremden Gründen erwirkten Auskunftssperre verweigert und keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Anschrift besteht;

Normenkette:

MeldG § 28 Abs.5 S.1; ZPO § 91 ;

»Die AntrSt. kann Erstattung der Detekteikosten und damit auch deren Festsetzung verlangen. Es ist nämlich nicht nur dargelegt und glaubhaft gemacht, daß der AntrSt. diese Kosten entstanden sind, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, sondern es ist auch dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die AntrSt. sie hat aufwenden müssen. Nach ihrem Vorbringen und den von ihr eingereichten Urkunden sind nämlich ihre Bemühungen, die Anschrift des AntrG. über das Einwohnermeldeamt oder die Post zu ermitteln, erfolglos geblieben. Danach hat sie, da ihr glaubhaft noch andere Möglichkeiten, die Anschrift des AntrG. zu ermitteln, nicht zur Verfügung gestanden haben, eine Detektei einschalten müssen und auch dürfen. Daß deren Ermittlungen dann letztlich auch ergebnislos geblieben sind, steht der Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten nicht entgegen. ...