LG Berlin - Beschluß vom 20.11.1990
64 T 165/90
Normen:
BGB § 556 Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; ZVG § 148 Abs. 2, § 161 ;
Fundstellen:
ZMR 1993/III/14

LG Berlin - Beschluß vom 20.11.1990 (64 T 165/90) - DRsp Nr. 1997/6656

LG Berlin, Beschluß vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 64 T 165/90

DRsp Nr. 1997/6656

1. Der Schuldner ist nach der Aufhebung des Beschlusses über die Anordnung der Zwangsverwaltung wieder klagebefugt. 2. Der Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung rechtfertigt eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB dann, wenn zwischen dem erzielbaren Erlös bei einem Verkauf in unvermietetem Zustand gegenüber der Preiserwartung bei einem Verkauf in vermietetem Zustand ein solches Mißverhältnis besteht, daß der Verkauf in vermietetem Zustand wirtschaftlich unsinnig wäre; ein derartiges Mißverhältnis liegt bei einer Kaufpreiseinbuße in Höhe von 32 % vor.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1, § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; ZVG § 148 Abs. 2, § 161 ;
Fundstellen
ZMR 1993/III/14