LG Bielefeld - 16.12.1986 (3 T 1010/86) - DRsp Nr. 1996/18651
LG Bielefeld, vom 16.12.1986 - Aktenzeichen 3 T 1010/86
DRsp Nr. 1996/18651
Auch die Änderung des Namens von Gläubiger oder Schuldner (durch Heirat, Namensänderung, mit Kindesannahme) schadet dann nicht, wenn die Feststellung der Identität mit dem in dem Titel bezeichneten Namensträger sicher gewährleistet bleibt.
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