Der Nachweis der Sicherheitsleistung entfällt, wenn der Schuldner auf die Voraussetzung der Vorschrift verzichtet hat. In einem bloßen Schweigen liegt ein solcher Verzicht nicht. Der Nachweis entfällt weiter in den Fällen, in denen die Rechtskraft des Urteils bescheinigt ist (§ 706 Abs. 1 ), wenn gemäß den §§ , oder 718 die Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung angeordnet worden ist und wenn die Zurückweisung oder Verwerfung der Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz vorläufig vollstreckbar belegt ist (siehe auch § Nr. 5 GVGA) sowie natürlich für die Sicherungsvollstreckung des § .
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|