LG Bochum vom 19.07.1984
7 T 317/84
Normen:
ZPO § 751 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1985, 33

LG Bochum - 19.07.1984 (7 T 317/84) - DRsp Nr. 1996/18655

LG Bochum, vom 19.07.1984 - Aktenzeichen 7 T 317/84

DRsp Nr. 1996/18655

Die bei der Zwangsvollstreckung in Form einer Bankbürgschaft zu erbringende Sicherheitsleistung kann auch durch Zustellung der Bürgschaftsurkunde an den Schuldner selbst erfolgen; die Zustellung an dessen Prozeßbevollmächtigten ist nicht erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 751 ;

Hinweise:

Der Nachweis der Sicherheitsleistung entfällt, wenn der Schuldner auf die Voraussetzung der Vorschrift verzichtet hat. In einem bloßen Schweigen liegt ein solcher Verzicht nicht. Der Nachweis entfällt weiter in den Fällen, in denen die Rechtskraft des Urteils bescheinigt ist (§ 706 Abs. 1 ), wenn gemäß den §§ , oder 718 die Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung angeordnet worden ist und wenn die Zurückweisung oder Verwerfung der Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz vorläufig vollstreckbar belegt ist (siehe auch § Nr. 5 GVGA) sowie natürlich für die Sicherungsvollstreckung des § .