LG Chemnitz - Beschluß vom 11.05.1995
11 T 1866/95
Normen:
ZPO § 903 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1995, 512

LG Chemnitz - Beschluß vom 11.05.1995 (11 T 1866/95) - DRsp Nr. 1998/5417

LG Chemnitz, Beschluß vom 11.05.1995 - Aktenzeichen 11 T 1866/95

DRsp Nr. 1998/5417

Ein zur Zeit der Abgabe der Offenbarungsversicherung arbeitsloser Schuldner ist dann auch vor Ablauf der 3-Jahresfrist zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung des Alters, des Berufes und der Arbeitsfähigkeit des Schuldners sowie dessen Wirtschaftslage anzunehmen ist, daß er wieder einen Arbeitsplatz hat finden können.

Normenkette:

ZPO § 903 ;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem gegen den Schuldner erlassenen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Bayreuth vom 23.02.1994 (Az: 5 B 404/94).