LG Chemnitz - Beschluß vom 15.11.1995
11 T 3462/95
Normen:
GesO § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1996, 258
ZIP 1995, 1914

LG Chemnitz - Beschluß vom 15.11.1995 (11 T 3462/95) - DRsp Nr. 1998/5412

LG Chemnitz, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 11 T 3462/95

DRsp Nr. 1998/5412

Die verspätete Anmeldung ist verschuldet i.S. des § 14 Abs. 1 S. 1 GesO, wenn die Anmeldung erst am letzten Tag der Anmeldefrist zur Post gegeben wurde. Die Verspätung kann nicht damit entschuldigt werden, daß die Ermittlung der Forderungshöhe aufwendig gewesen sei, weil auch eine unbezifferte Anmeldung der Forderung möglich gewesen wäre.

Normenkette:

GesO § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Gesamtvollstreckungsgericht hat mit Beschluß vom 31.01.91 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und im Eröffnungsbeschluß die Anmeldefrist für Forderungen bis 01.03.91 bestimmt.

Der Beschwerdeführer hat durch das Finanzamt Aue mit Schreiben vom 28.02.91 gegenüber dem Verwalter eine Forderung in Höhe von 7.099.486,00 DM zur Aufnahme in die Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet, die er später auf einen Betrag von 5.409.553,00 DM reduzierte.

Die Forderungsanmeldung ist am 05.03.91 beim Verwalter eingegangen. Dieser teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.91 mit, daß die nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangene Forderungsanmeldung nur bei unverschuldeter Fristversäumung in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werde und dies vom Beschwerdeführer nachzuweisen sei.