Das Gesamtvollstreckungsgericht hat mit Beschluß vom 31.01.91 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und im Eröffnungsbeschluß die Anmeldefrist für Forderungen bis 01.03.91 bestimmt.
Der Beschwerdeführer hat durch das Finanzamt Aue mit Schreiben vom 28.02.91 gegenüber dem Verwalter eine Forderung in Höhe von 7.099.486,00 DM zur Aufnahme in die Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet, die er später auf einen Betrag von 5.409.553,00 DM reduzierte.
Die Forderungsanmeldung ist am 05.03.91 beim Verwalter eingegangen. Dieser teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.91 mit, daß die nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangene Forderungsanmeldung nur bei unverschuldeter Fristversäumung in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werde und dies vom Beschwerdeführer nachzuweisen sei.
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