LG Chemnitz - Urteil vom 15.11.1995 (9 O 3353/94) - DRsp Nr. 1998/5413
LG Chemnitz, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 9 O 3353/94
DRsp Nr. 1998/5413
1. Beruft der Gesamtvollstreckungsverwalter sich darauf, daß er einen Gegenstand aus der Masse freigegeben habe, so muß er im Prozeß substantiiert darlegen, wann und wem gegenüber er die Freigabe einer zur Gesamtvollstreckungsmasse gehörenden Sache erklärt hat.2. Im Passivprozeß des Gesamtvollstreckungsverwalters bleibt die Freigabe ohne Auswirkung auf die Prozeßführungsbefugnis des Gesamtvollstreckungsverwalters.
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