Im Ausnahmefall können jedoch die Sicherung der gefährdeten Gläubigerinteressen die vorherige Anhörung ausschließen (so schon BVerfG 57, 346 = NJW 1981, 2111; LG Bamberg, DGVZ 1989, 153).
Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluß, der dem Gläubiger formlos mitgeteilt wird (§ 329 Abs. 2 ZPO). Dem Schuldner wird er nur mitgeteilt, wenn dieser am Verfahren beteiligt war; also angehört worden ist. Ob hier eine förmliche Zustellung notwendig ist, hängt von der Auffassung zum Rechtsbehelf ab (s.u.). Das Gleiche gilt für den Zurückweisungsbeschluß, der (nur) dem Gläubiger mitzuteilen (u.U. zuzustellen) ist.
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