LG Darmstadt - 18.10.1990 (5 T 1051/90) - DRsp Nr. 1997/6837
LG Darmstadt, vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 5 T 1051/90
DRsp Nr. 1997/6837
Nach erfolgter Pfändung und Überweisung einer Forderung können dem Schuldner die hierüber vorhandenen Urkunden (hier: Versicherungsschein), die im Beschluß konkret bezeichnet sein müssen, durch den Gerichtsvollzieher weggenommen werden. Einer besonderen Herausgabeanordnung bedarf es nicht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.