LG Darmstadt vom 28.11.1985
5 T 1033/85
Normen:
ZVG § 81 Abs.1, § 114 a;
Fundstellen:
DRsp IV(436)78c
Rpfleger 1986, 314

LG Darmstadt - 28.11.1985 (5 T 1033/85) - DRsp Nr. 1992/10983

LG Darmstadt, vom 28.11.1985 - Aktenzeichen 5 T 1033/85

DRsp Nr. 1992/10983

c. Vergleich der Höchstgebote eines zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten und eines anderen Bieters zur Ermittlung des Meistgebots.

Normenkette:

ZVG § 81 Abs.1, § 114 a;

Die H-Bank ist Inhaberin einer Grundschuld über 430 000 DM. Im Versteigerungstermin hat sie für das Grundstück, dessen Verkehrswert auf 380 000 DM festgesetzt war, ein Gebot von 7 200 DM abgegeben. Anschließend hat W. ein Gebot von 200 000 DM abgegeben. Das Gebot ist zurückgewiesen worden. Das AG hat der H-Bank den Zuschlag mit einem Bargebot von 7 200 DM erteilt.

»... [Es] liegt kein Ä nach § 100 Abs. 1 ZVG beachtlicher Ä Verstoß gegen § 81 Abs. 1 ZVG vor. Das AG hat dieser Bestimmung gemäß den Zuschlag dem Meistbietenden erteilt. Zwar hat die H-Bank lediglich 7 200 DM geboten, W. hingegen 200 000 DM. Wer von beiden Meistbietender ist, erschließt sich jedoch nicht allein aus einem Vergleich beider Zahlen. Da das Zwangsversteigerungsverfahren den Zweck verfolgt, eine möglichst weitgehende Befriedigung der Gläubiger sicherzustellen, ist unter Meistgebot i. S. des § 81 Abs. 1 ZVG ein solches Gebot zu verstehen, das unter mehreren abgegebenen Geboten im weitesten Umfang zu einer Gläubigerbefriedigung führt.«