»Durch die Mitteilung der vor dem Notar geleisteten eidesstattlichen Versicherung an den Gläubiger ist nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an der Abgabe der Offenbarungsversicherung vor dem Rechtspfleger entfallen. Der Gläubiger braucht nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der vor dem Notar geleisteten eidesstattlichen Versicherung zu vertrauen. Es besteht die Möglichkeit, daß eine Erörterung des Vermögensverzeichnisses durch den Rechtspfleger mit dem Schuldner oder die Ausübung des Fragerechts durch den Gläubiger doch zu einer Feststellung von pfändbaren Vermögenswerten führen.«
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