LG Detmold vom 28.11.1986
2 T 461/86
Normen:
ZPO § 900 ;
Fundstellen:
DRsp IV(427)81c
Rpfleger 1987, 165

LG Detmold - 28.11.1986 (2 T 461/86) - DRsp Nr. 1992/10985

LG Detmold, vom 28.11.1986 - Aktenzeichen 2 T 461/86

DRsp Nr. 1992/10985

c. Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für die Abgabe der Offenbarungsversicherung trotz vorheriger entsprechender eidesstattlicher Versicherung des Schuldners vor einem Notar.

Normenkette:

ZPO § 900 ;

»Durch die Mitteilung der vor dem Notar geleisteten eidesstattlichen Versicherung an den Gläubiger ist nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an der Abgabe der Offenbarungsversicherung vor dem Rechtspfleger entfallen. Der Gläubiger braucht nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der vor dem Notar geleisteten eidesstattlichen Versicherung zu vertrauen. Es besteht die Möglichkeit, daß eine Erörterung des Vermögensverzeichnisses durch den Rechtspfleger mit dem Schuldner oder die Ausübung des Fragerechts durch den Gläubiger doch zu einer Feststellung von pfändbaren Vermögenswerten führen.«