LG Dortmund vom 27.11.1986
9 T 852/86
Normen:
GG Art. 13 ; ZPO §§ 758, 759, 807 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)128b
Rpfleger 1987, 165

LG Dortmund - 27.11.1986 (9 T 852/86) - DRsp Nr. 1992/10991

LG Dortmund, vom 27.11.1986 - Aktenzeichen 9 T 852/86

DRsp Nr. 1992/10991

b. Einholung einer richterlichen Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zwecks Feststellung der Unpfändbarkeit gegenüber einem Schuldner, der dem Gerichtsvollzieher das Betreten der Wohnung verweigert, ist vor Beantragung des Offenbarungsversicherungsverfahrens (b) nicht erforderlich.

Normenkette:

GG Art. 13 ; ZPO §§ 758, 759, 807 ;

»Der Schuldner ist gem. § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der Offenbarungsversicherung verpflichtet, wenn die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder dieser glaubhaft macht, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann. Diese Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer nicht dahin zu verstehen, daß der Gläubiger alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen muß, um eine Unpfändbarkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Nach Sinn und Zweck des § 807 ZPO reicht es vielmehr aus, daß der Gläubiger unter Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners die ihm zumutbaren Mittel angewandt hat, um eine Pfändung zu versuchen (ebenso .. LG Dortmund, NJW 1986, 2261; LG Aachen, Rpfleger 1981, 444 [hier: IV (424) 111 a], allerdings unter Würdigung der besonderen Umstände des ihm zur Entscheidung vorliegenden Falles). ...