LG Dortmund - Beschluß vom 25.09.1997
9 T 784/97
Normen:
SGB I § 54 ; ZPO §§ 807, 900 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)157b
JurBüro 1998, 101

LG Dortmund - Beschluß vom 25.09.1997 (9 T 784/97) - DRsp Nr. 1999/4429

LG Dortmund, Beschluß vom 25.09.1997 - Aktenzeichen 9 T 784/97

DRsp Nr. 1999/4429

Wenn deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Schuldner künftige Rentenansprüche zustehen, hat er im Rahmen der Offenbarungsversicherung anzugeben, an welche Versicherungsanstalt (LVA oder BfA) für ihn Rentenbeiträge abgeführt werden und unter welcher Versicherungsnummer dies geschieht.

Normenkette:

SGB I § 54 ; ZPO §§ 807, 900 ;

Gründe:

Die Schuldnerin ist derzeit abhängig beschäftigt; die Art ihres erlernten Berufes spricht dafür, daß das auch früher der Fall gewesen ist. Das reicht als Anhaltspunkt dafür aus, daß sich künftige Rentenansprüche bereits hinreichend konkretisiert haben und nicht nur als theoretische Möglichkeit betrachtet werden können. Die Rentenansprüche sind grundsätzlich in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben. Es ist dazu nicht erforderlich, daß bereits eine Anwartschaft begründet worden ist, sondern lediglich, daß durch erbrachte Beitragszahlungen eine Konkretisierung der zu erwartenden Rente in bezug auf den Versicherungsträger eingetreten ist. Die zukünftigen Rentenansprüche sind auch pfändbar.

Hinweise: