»Ein Durchsuchungsbeschluß stellt keine »Entscheidung« i. S. des § 793 ZPO, sondern eine mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbare Vollstreckungsmaßnahme dar, wenn der Schuldner zuvor nicht angehört worden ist. Gleiches gilt für die Anordnung nach § 761 ZPO; denn das Verfahren im Falle der Anordnung nach § 758 ZPO ist dem des § 761 ZPO nachgebildet.
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