LG Frankenthal - 19.01.1995 (1 T 495/94) - DRsp Nr. 1997/2389
LG Frankenthal, vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 1 T 495/94
DRsp Nr. 1997/2389
Zur Durchführung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wenn die Schuldnerin zwischenzeitlich den Namen infolge Verheiratung gewechselt hat, bedarf es der beglaubigten Abschrift der Heiratsurkunde; die bloße Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts reicht nicht aus.
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