LG Frankenthal - 24.08.1984 (1 T 247/84) - DRsp Nr. 1997/2391
LG Frankenthal, vom 24.08.1984 - Aktenzeichen 1 T 247/84
DRsp Nr. 1997/2391
Die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung in Fortsetzung des Verfahrens nach § 807ZPO kommt dann in Betracht, wenn sich die Angaben des Schuldners im erteilten Vermögensverzeichnis als formell unvollständig und ungenau erweisen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.