Im Versteigerungstermin wurde der Gläubiger X. für ein Bargebot von 210 000 DM der Zuschlag erteilt. Die Berechtigte eines Ä nachrangigen Ä Altenteils hat beantragt, den Zuschlag zu versagen, da im Versteigerungstermin eine Kapitalwertfestsetzung für das Altenteil unterblieben sei. Das geringste Gebot sei zu niedrig festgesetzt gewesen, weil die vom Rechtspfleger in der Feststellung nicht berücksichtigten wiederkehrenden Leistungen auf die bestehengebliebenen Rechte des betr. Gläubigers in das geringste Gebot hätten aufgenommen werden müssen.
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