LG Frankenthal vom 27.11.1985
1 T 329/85
Normen:
ZVG § 45 Abs.2, § 74 a Abs.1, § 114 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)77c-d
Rpfleger 1986, 232

LG Frankenthal - 27.11.1985 (1 T 329/85) - DRsp Nr. 1992/11038

LG Frankenthal, vom 27.11.1985 - Aktenzeichen 1 T 329/85

DRsp Nr. 1992/11038

c-d. Bei Anmeldung nur eines Teils der dinglichen Ansprüche durch den Gläubiger eines bestehenbleibenden Rechts (Minderanmeldung) fallen nur die angemeldeten Beträge ins geringste Gebot, (d) jedoch mögliche Geltendmachung der fortbestehenden Ansprüche im Verteilungsverfahren.

Normenkette:

ZVG § 45 Abs.2, § 74 a Abs.1, § 114 ;

Im Versteigerungstermin wurde der Gläubiger X. für ein Bargebot von 210 000 DM der Zuschlag erteilt. Die Berechtigte eines Ä nachrangigen Ä Altenteils hat beantragt, den Zuschlag zu versagen, da im Versteigerungstermin eine Kapitalwertfestsetzung für das Altenteil unterblieben sei. Das geringste Gebot sei zu niedrig festgesetzt gewesen, weil die vom Rechtspfleger in der Feststellung nicht berücksichtigten wiederkehrenden Leistungen auf die bestehengebliebenen Rechte des betr. Gläubigers in das geringste Gebot hätten aufgenommen werden müssen.