LG Frankenthal - 30.07.1984 (1 T 198/84) - DRsp Nr. 1997/2392
LG Frankenthal, vom 30.07.1984 - Aktenzeichen 1 T 198/84
DRsp Nr. 1997/2392
Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an der Durchführung des Offenbarungsverfahrens entfällt nicht dadurch, daß der Schuldner den amtlichen Vermögensfragebogen ausfüllt, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Erklärung eidesstattlich versichert und notariell beglaubigen läßt.
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