LG Frankfurt/Main - 09.03.1984 (2/9 T 259/84) - DRsp Nr. 1996/18722
LG Frankfurt/Main, vom 09.03.1984 - Aktenzeichen 2/9 T 259/84
DRsp Nr. 1996/18722
Die Eigentumsvermutung des § 739ZPO ist auf eheähnliche Verhältnisse nicht anwendbar, so daß die Pfändung von Gegenständen, die im Mitgewahrsam eines Mitbewohners stehen, ohne dessen Zustimmung nicht zulässig ist.
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