Die Kammer kommt zu folgendem im Leitsatz der Entscheidung ausgedrückten Ergebnis: Der Gläubiger könne mit der Erklärung, daß er die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewillige, den Antrag verbinden, das Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten unmittelbar fortzusetzen. In den Gründen führt die Kammer aus:
»Die Kammer schließt sich insoweit der als herrschend zu bezeichnenden Ansicht in der Literatur an (Dassler/Schiffhauer/Gerhard, ZVG 11. Aufl. § 31 Anm. I; Storz, in: Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 31 Rdnr. 21; ders., in: Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens 3. Aufl. S. 74; vgl. auch LG Berlin, JW 1935, 878).
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