LG Göttingen vom 28.09.1982
5 T 150/82
Normen:
ZPO § 808 Abs. 1 ; ZPO § 821 ;
Fundstellen:
NJW 1983, 635

LG Göttingen - 28.09.1982 (5 T 150/82) - DRsp Nr. 1997/2400

LG Göttingen, vom 28.09.1982 - Aktenzeichen 5 T 150/82

DRsp Nr. 1997/2400

Gepfändete und mitgenommene Verrechnungsschecks kann der Gerichtsvollzieher sogleich der bezogenen Bank zur Zahlung vorlegen, um dann den durch die Einlösung erlangten Betrag unmittelbar wie gepfändetes Geld dem Gläubiger übergeben. Die Verwertung eines gepfändeten Inhaberschecks - auch Verrechnungsschecks - erfolgt dadurch, daß der Gerichtsvollzieher den Scheck der bezogenen Bank zur Einlösung vorlegt und den so erlangten Betrag, abzüglich etwaiger Vollstreckungskosten, dem Gläubiger abliefert.

Normenkette:

ZPO § 808 Abs. 1 ; ZPO § 821 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Für den freihändigen Verkauf fallen die gleichen Gerichtsvollziehergebühren an wie bei einer Versteigerung (§ 21 Abs. 1 GVKostG).

Fundstellen
NJW 1983, 635