LG Hagen vom 22.03.1995
3 T 21/95
Normen:
ZPO § 811 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DGVZ 1995, 121

LG Hagen - 22.03.1995 (3 T 21/95) - DRsp Nr. 1997/2401

LG Hagen, vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 3 T 21/95

DRsp Nr. 1997/2401

Der vom Schuldner für seine Mitarbeit im Gewerbebetrieb der Ehefrau benötigte PKW unterliegt nicht der Pfändung.

Normenkette:

ZPO § 811 Nr. 5 ;

Hinweise:

Siehe zur Pfändung des Pkw und zur Erforderlichkeit der schuldnerischen Darlegungen auch LG Hagen, DGVZ 1995, 40; LG Heidelberg, DGVZ 1994, 9.

Soweit die dem Schuldner nach Nr. 5 zu belassenden Gegenstände sehr wertvoll sind und der durch die Unpfändbarkeit geschützte Zweck aber auch durch weniger wertvolle Gegenstände erreicht werden kann, kommt nach § 811 a Abs. 1 ZPO eine Austauschpfändung in Betracht. Im übrigen aber spielt der Wert der Gegenstände bei der Beurteilung der Unpfändbarkeit keine Rolle, da Nr. 5 allein auf die Gegenstände selbst abstellt.

Fundstellen
DGVZ 1995, 121