Siehe zur Pfändung des Pkw und zur Erforderlichkeit der schuldnerischen Darlegungen auch LG Hagen, DGVZ 1995, 40; LG Heidelberg, DGVZ 1994, 9.
Soweit die dem Schuldner nach Nr. 5 zu belassenden Gegenstände sehr wertvoll sind und der durch die Unpfändbarkeit geschützte Zweck aber auch durch weniger wertvolle Gegenstände erreicht werden kann, kommt nach § 811 a Abs. 1 ZPO eine Austauschpfändung in Betracht. Im übrigen aber spielt der Wert der Gegenstände bei der Beurteilung der Unpfändbarkeit keine Rolle, da Nr. 5 allein auf die Gegenstände selbst abstellt.
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