LG Hamburg vom 01.07.1982
9 T 88/82
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1982, 387

LG Hamburg - 01.07.1982 (9 T 88/82) - DRsp Nr. 1997/6845

LG Hamburg, vom 01.07.1982 - Aktenzeichen 9 T 88/82

DRsp Nr. 1997/6845

Die Auskunftspflicht, die kraft des Überweisungsbeschlusses nach der Vorschrift besteht, ist durch diesen nicht tituliert. Die von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte muß der Vollstreckungsgläubiger daher notfalls im Klageweg gegen den Schuldner geltend machen und bei Obsiegen nach § 888 ZPO vollstrecken.

Normenkette:

ZPO § 836 Abs. 3 ;

Hinweise:

Verletzt der Schuldner diese Pflicht, macht er sich gegenüber dem Pfändungsgläubiger nach materiellem Recht schadensersatzpflichtig und zwar unabhängig davon, daß für den nämlichen Schaden auch der Drittschuldner nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haften kann.

Über die Pflicht zur Auskunft hinaus ist der Schuldner verpflichtet, dem Vollstreckungsgläubiger diejenigen Urkunden herauszugeben, die über die Forderung vorhanden und in seinem Besitze sind. Herauszugeben sind zum einen die Urkunden, deren Vorlage erforderlich ist, um den Anspruchsteller als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt zu legitimieren. Zum anderen sind auch diejenigen Urkunden herauszugeben, die die Geltendmachung des Anspruchs, zu der der Vollstreckungsgläubiger verpflichtet ist, wesentlich erleichtern. Für das Bestehen dieser Pflicht bezüglich der entsprechenden Urkunden ist ihre Aufführung im Überweisungsbeschluß nicht von Belang. Bedeutung erlangt dies erst bei der möglichen Vollstreckung.