Ebenso ist es unschädlich, wenn der Vorname nicht ausgeschrieben oder in einer abgekürzten Rufform verwendet ist oder fehlt (BayObLG, JurBüro 1983, 116; LG Bielefeld, JurBüro 1987, 930; OLG Köln, MDR 1968, 762). Bei unrichtiger oder fehlender Angabe des Vornamens ist die Vollstreckung nur unzulässig, wenn die Feststellung des Schuldners nicht möglich ist (LG Hamburg, DGVZ 1981, 157).
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