LG Hannover vom 01.02.1980
11 T 236/79
Normen:
ZPO § 750 ;
Fundstellen:
JurBüro 1980, 774

LG Hannover - 01.02.1980 (11 T 236/79) - DRsp Nr. 1996/18759

LG Hannover, vom 01.02.1980 - Aktenzeichen 11 T 236/79

DRsp Nr. 1996/18759

Eine unrichtige Schreibweise des Namens schadet nicht, wenn die Feststellung der Identität dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Normenkette:

ZPO § 750 ;

Hinweise:

Ebenso ist es unschädlich, wenn der Vorname nicht ausgeschrieben oder in einer abgekürzten Rufform verwendet ist oder fehlt (BayObLG, JurBüro 1983, 116; LG Bielefeld, JurBüro 1987, 930; OLG Köln, MDR 1968, 762). Bei unrichtiger oder fehlender Angabe des Vornamens ist die Vollstreckung nur unzulässig, wenn die Feststellung des Schuldners nicht möglich ist (LG Hamburg, DGVZ 1981, 157).

Fundstellen
JurBüro 1980, 774