»... Die von der Gläubigerin vorgenommene Formularpfändung gegenüber 20 Kreditinstituten am Bankplatz in H. ist rechtsmißbräuchlich. Sie war daher im Verhältnis zu der hier beschwerdeführenden Bank aufzuheben. Inzwischen wird ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts sein kann, dem Gläubiger bei der Durchsetzung eines titulierten Anspruches auch dann Rechtsschutz zu gewähren, wenn dem Gericht mit Sicherheit bekannt ist, daß die Vornahme der nachgesuchten Vollstreckungsmaßnahme ins Leere geht und dem Gläubiger erkennbar nicht zum erstrebten Ziel verhelfen kann.«
Insoweit müsse bei der Beurteilung der Frage, ob das Nichtbestehen der Forderung dem Gericht bekannt sei, ein strenger Maßstab angelegt werden. Grundsätzlich könne diese Frage nur bejaht werden, wenn das Nichtbestehen entweder unbestritten oder offenkundig sei (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 78, 931 ff.; OLG Hamm, Rpfleger 56, 197; Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl., Rdn. 488).
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