LG Hannover vom 18.11.1985
11 T 266/85
Normen:
ZPO § 836 Abs.3, § 840 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)125c-d
Rpfleger 1986, 143

LG Hannover - 18.11.1985 (11 T 266/85) - DRsp Nr. 1992/11188

LG Hannover, vom 18.11.1985 - Aktenzeichen 11 T 266/85

DRsp Nr. 1992/11188

c-d. Regelmäßig kein Ä eine entsprechende ergänzende Pfändung rechtfertigender Ä Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Herausgabe der Leistungsbescheide des Arbeitsamtes über Unterhalts- bzw. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe; (d) näherliegender Weg eines Auskunftsverlangens nach § 840, daher auch kein Rechtsschutzinteresse für eine Hilfspfändung nach § 836.

Normenkette:

ZPO § 836 Abs.3, § 840 ;

»Zutreffend hat das AG die beantragte ergänzende Pfändung der zu der Forderung des Schuldners auf Unterhaltsgeld gehörenden Leistungsbescheide des Drittschuldners (des Arbeitsamtes) abgelehnt. Zwar ist der Schuldner gemäß § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, der Gläubigerin die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihr die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Urkunden über die Forderung sind u. a. Schuldscheine, Pfandscheine, Sparkassenbücher, Versicherungsscheine, Mietverträge, Briefe und auch die Lohnsteuerkarte, wobei letzteres streitig ist .. . Es besteht jedoch i. d. R. kein Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, auch die Leistungsbescheide des Arbeitsamtes über Unterhaltsgeld bzw. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe herauszugeben.«