LG Hannover - 21.06.1984 (11 T 144/84) - DRsp Nr. 1996/18757
LG Hannover, vom 21.06.1984 - Aktenzeichen 11 T 144/84
DRsp Nr. 1996/18757
Die Prüfung, ob bei einer Zug-um-Zug-Vollstreckung die Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten ist, obliegt dem Gerichtsvollzieher. Seine Entscheidung kann im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nur dann korrigiert werden, wenn er die Grenzen seines Ermessens überschritten hat.
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