LG Itzehoe vom 11.11.1986
7 T 43/86
Normen:
ZPO § 620 S.1 Nr.7, § 620 c, § 885 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(427)82b
FamRZ 1987, 176

LG Itzehoe - 11.11.1986 (7 T 43/86) - DRsp Nr. 1992/11216

LG Itzehoe, vom 11.11.1986 - Aktenzeichen 7 T 43/86

DRsp Nr. 1992/11216

b. Grundlage für eine Vollstreckung der Räumung der Ehewohnung (b) ist nicht ein gerichtlicher Beschluß, durch den einem der Ehegatten die gesamte Wohnung lediglich Ä zur alleinigen Nutzung Ä zugewiesen wird.

Normenkette:

ZPO § 620 S.1 Nr.7, § 620 c, § 885 Abs.1;

»... Ziffer 2 des Beschlusses des AG Ä FamGer. Ä, aus dem der Gerichtsvollzieher im Auftrag der Gläubigerin vollstreckt, bietet keine hinreichende Grundlage für eine auf Räumung gerichtete Zwangsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO. Ziffer 2 des Beschlusses lautet: »Der Antragstellerin wird die gesamte .. eheliche Wohnung in dem Einfamilienhaus zur alleinigen Nutzung zusammen mit ihren drei Kindern zugewiesen «. Diesem Ausspruch fehlt eine Aufforderung an den Schuldner, die Wohnung Ä binnen einer bestimmten Frist Ä zu räumen. Eine auf Räumung gerichtete Zwangsvollstreckung ist ohne einen solchen Räumungsausspruch nicht rechtens .. .