LG Leipzig - Urteil vom 02.03.1995
3 HKO 3110/93
Normen:
GesO § 12 ; KO § 46 ;
Fundstellen:
KTS 1996, 256
ZIP 1995, 1841

LG Leipzig - Urteil vom 02.03.1995 (3 HKO 3110/93) - DRsp Nr. 1998/5575

LG Leipzig, Urteil vom 02.03.1995 - Aktenzeichen 3 HKO 3110/93

DRsp Nr. 1998/5575

Im Gesamtvollstreckungsverfahren besteht kein Ersatzaussonderungsrecht des Vorbehaltseigentümers in analoger Anwendung des § 46 KO.

Normenkette:

GesO § 12 ; KO § 46 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Aus- und Absonderungsrechte aufgrund von Warenlieferungen an die über deren Vermögen mit Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 11.01.1993 die Gesamtvollstreckung eröffnet und der Beklagte als Vermögensverwalter eingesetzt wurde, geltend.

Die Klägerin lieferte vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Waren des Fleischereibedarfs sowie Waren zur Ausstattung einer Fleischerei an die . Ihre Forderungen aufgrund dieser Lieferungen und den entsprechenden Rechnungen beziffert die Klägerin auf insgesamt 149.331,86 DM.

Die Gemeinschuldnerin verkaufte unter dem 15./16.09.1992 ihre sämtlichen Einrichtungsgegenstände, Bestände und sonstige Geschäftsausstattung an die .

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe aufgrund der dem Verkauf zugrundeliegenden Lieferbedingungen ihre Waren unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauft. Infolgedessen stünden ihr nunmehr Aus- und Absonderungsrechte, hilfsweise Ersatzaus- und Absonderungsrechte aufgrund der Warenlieferungen gegen den Beklagten zu.