»Der Rechtspfleger hat den vom Gläubiger gestellten Antrag, den Schuldnern nach § 25 ZVG die Beantragung der sogenannten Milchrente zu untersagen, abgelehnt.
Die Voraussetzung des § 25 ZVG Ä die Besorgnis, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird Ä ist nicht erfüllt. Daß die Beantragung der Milchaufgabevergütung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung generell widerspricht, läßt sich nicht ernstlich vertreten. Denn dann hätte das MilchaufgabevergütungsG von vornherein keine Chance gehabt, von den Milcherzeugern angenommen zu werden; Anträge wären von ihnen nicht zu erwarten gewesen.«
Abgesehen davon sei es auch kaum vorstellbar, daß ein Gesetz die von ihm Betroffenen zu Maßnahmen ermuntert, die den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwiderlaufen. Im Gegenteil sei zu vermuten, daß der Gesetzgeber die Milcherzeuger nur durch lukrative Entschädigung zur Aufgabe der Milcherzeugung bewege.
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