LG Lüneburg vom 27.11.1985
4 T 317/85
Normen:
ZVG § 85 a Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(436)80d
Rpfleger 1986, 188

LG Lüneburg - 27.11.1985 (4 T 317/85) - DRsp Nr. 1992/11325

LG Lüneburg, vom 27.11.1985 - Aktenzeichen 4 T 317/85

DRsp Nr. 1992/11325

d. Berechnung des Ausfalls des zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten (Fünf-Zehntel-Grenze nach Abs. 3) bei Grundschulden nach dem dinglichen Nominalbetrag (nicht nach der Höhe der persönlichen Forderung).

Normenkette:

ZVG § 85 a Abs.1;

»... Der Zuschlag ist nach § 85 a Abs. 1 ZVG zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. Davon ist im vorliegenden Falle auszugehen, weil der Wert auf 800 000 DM festgesetzt worden ist und sich das Gebot der Meistbietenden nur auf 251 000 DM beläuft.

Diese Regelung ist jedoch nach Abs. 3 der genannten Vorschrift im vorliegenden Falle nicht anzuwenden. Das Meistgebot ist nämlich von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden. Zu Gunsten der Meistbietenden ist eine Grundschuld eingetragen. Das Gebot, der Kapitalwert der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte und der Betrag, mit dem die Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfällt, erreicht die Hälfte des Grundstückswertes. Das Meistgebot beläuft sich auf 251 000 DM. Die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte in Abt. II Nr. 1 und 2 sind mit je 100 DM bewertet worden, so daß insgesamt 200 DM anfallen.