LG Mainz vom 20.06.1973
10 O 107/73
Normen:
BGB § 648 ; ZPO § 926 ;
Fundstellen:
NJW 1973, 2294

LG Mainz - 20.06.1973 (10 O 107/73) - DRsp Nr. 1996/18827

LG Mainz, vom 20.06.1973 - Aktenzeichen 10 O 107/73

DRsp Nr. 1996/18827

Das Aufhebungsverfahren gemäß §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO (wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Hauptklage im Verfahren der einstweiligen Verfügung) ist unstatthaft, wenn und soweit die dem Verfügungsanspruch zugrunde liegende Forderung gezahlt ist. Eine in Unkenntnis dieser Bezahlung vom Rechtspfleger gesetzte Klagefrist ändert daran nichts; diese Fristsetzung ist ebenfalls unstatthaft.

Normenkette:

BGB § 648 ; ZPO § 926 ;

Hinweise:

Wurde dennoch dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, kann der Antragsgegner die Erinnerung nach § 11 RPG einlegen. Eine statt dessen erhobene Feststellungsklage ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig (vgl. Siegburg, aaO., BauR 1990, 290, 311).

Fundstellen
NJW 1973, 2294