LG Mainz - Beschluß vom 22.09.1995
8 T 235/95
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3, §§ 829, 835 ;
Fundstellen:
DRsp IV(424)149Nr. 5
JurBüro 1996, 156

LG Mainz - Beschluß vom 22.09.1995 (8 T 235/95) - DRsp Nr. 1996/29310

LG Mainz, Beschluß vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 8 T 235/95

DRsp Nr. 1996/29310

Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in die Steuererstattungsansprüche des Schuldners ist auf Antrag des Gläubigers eine Herausgabeanordnung betreffend die Lohnsteuerkarte aufzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 836 Abs. 3, §§ 829, 835 ;

Gründe:

Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte der Schuldnerin an die Gläubiger ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß anzuordnen. Bisher war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß ein Gläubiger, der den Lohnsteuererstattungsanspruch des Schuldners gepfändet hatte, die für den Erstattungsanspruch notwendigen Unterlagen, insbesondere die Lohnsteuerkarte, im Wege der Herausgabeanordnung nach § 836 Abs, 3 ZPO vom Schuldner verlangen kann.