Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte der Schuldnerin an die Gläubiger ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß anzuordnen. Bisher war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß ein Gläubiger, der den Lohnsteuererstattungsanspruch des Schuldners gepfändet hatte, die für den Erstattungsanspruch notwendigen Unterlagen, insbesondere die Lohnsteuerkarte, im Wege der Herausgabeanordnung nach § 836 Abs, 3 ZPO vom Schuldner verlangen kann.
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