LG Mönchengladbach vom 23.10.1985
7 O 45/85
Normen:
GmbHG §§ 24, 55 ;
Fundstellen:
DRsp II(220)305a-c
GmbH-Rdsch 1986, 312

LG Mönchengladbach - 23.10.1985 (7 O 45/85) - DRsp Nr. 1992/11394

LG Mönchengladbach, vom 23.10.1985 - Aktenzeichen 7 O 45/85

DRsp Nr. 1992/11394

a-c. Mitgesellschafter-Haftung für ausstehende Stammeinlagen zur Kapitalerhöhung (a) trifft auch die an der Erhöhung nicht durch Übernahme neuer Geschäftsanteile beteiligten Gesellschafter; (b) kann durch einen widersprechenden Gesellschafter nur im Wege des unverzüglich nach dem Erhöhungsbeschluß erklärten Austritts aus der Gesellschaft vermieden werden; (c) besteht auch für den Fall, daß eine entsprechende Bareinlage zwar erbracht, aber mit einem Darlehen finanziert worden ist, für dessen Rückzahlung die Gesellschaft (mit-)haftet (keine »Bewirkung« der Leistung im Sinne von § 8 Abs. 2 GmbHG).

Normenkette:

GmbHG §§ 24, 55 ;

Der Kl. nimmt in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma H-GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) den Bekl. als Mitgesellschafter im Wege der Ausfallhaftung auf Zahlung rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.