LG München I - Urteil vom 03.03.1995
15 HKO 798/95
Normen:
GmbHG §§ 34, 38, 47, 48 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
EWiR 1995, 585

LG München I - Urteil vom 03.03.1995 (15 HKO 798/95) - DRsp Nr. 1998/12018

LG München I, Urteil vom 03.03.1995 - Aktenzeichen 15 HKO 798/95

DRsp Nr. 1998/12018

1. Beinhaltet ein Beschluß der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig den Ausschluß eines Gesellschafters, die Einziehung seines Geschäftsanteils sowie ersatzweise dessen Abtretung, kann er vor dem Hintergrund der Satzung, die entweder Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung vorsieht, mangels hinreichender Bestimmtheit keinen Bestand haben. 2. Sieht die Satzung die Abberufung eines Geschäftsführers nur mit den Stimmen aller vorhandenen Gesellschafter vor, kann er als Gesellschafter-Geschäftsführer ohne einen in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht abberufen werden. 3. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Anfechtung von derartigen Beschlüssen, können dem betroffenen Gesellschafter seine Mitgliedschaftsrechte und seine Organstellung als Geschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden.

Normenkette:

GmbHG §§ 34, 38, 47, 48 ; ZPO § 940 ;