Gründe:
Der notwendige Lebensbedarf bestimmt sich nach den Regelsätzen des § 11 BSHG. Dies kann jedoch nicht bedeuten, daß das Vollstreckungsgericht an eine vom Schuldner vorgelegte Bescheinigung über hypothetisch zu zahlende Sozialhilfe gebunden ist. Selbstverständlich muß es eigenständig prüfen, ob der Anhebung des pfändungsfreien Betrages nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (Gottwald, Praxiskommentar Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850 f Rdn. 7). Die Existenzgrundlage - nicht mehr - ist in jedem Fall durch die Pfändungsfreibeträge des § 850 c ZPO zu sichern. Ein weitergehender Schutz unter dem Hinweis auf individuelle Belange ist nur dann zu gewährleisten, wenn die besondere Bedürftigkeit des Schuldners nachgewiesen wird (OLG Köln, NJW 1992, 2836; LG Hamburg, NJW-RR 1992, 264). Dies hat der Schuldner im vorliegenden Fall nicht vermocht.