LG München II - Beschluß vom 22.12.1997
6 T 7597/97
Normen:
ZPO § 850 f Abs. 1 lit. a;
Fundstellen:
DRsp IV(424)161b
JurBüro 1998, 377

LG München II - Beschluß vom 22.12.1997 (6 T 7597/97) - DRsp Nr. 1999/4436

LG München II, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen 6 T 7597/97

DRsp Nr. 1999/4436

Im Rahmen der Prüfung im Verfahren zur Anhebung des pfändungsfreien Betrages enthebt die Vorlage einer Bedarfsberechnung des Sozialamtes über dem Schuldner nach dem BSHG zustehende Beträge das Vollstreckungsgericht nicht von einer Nachprüfung hinsichtlich der Nachweise für einzelnen, geltend gemachten Mehrbedarf. Die Darlegungs- und Nachweispflicht für den Mehrbedarf liegt grundsätzlich beim Schuldner.

Normenkette:

ZPO § 850 f Abs. 1 lit. a;

Gründe:

Der notwendige Lebensbedarf bestimmt sich nach den Regelsätzen des § 11 BSHG. Dies kann jedoch nicht bedeuten, daß das Vollstreckungsgericht an eine vom Schuldner vorgelegte Bescheinigung über hypothetisch zu zahlende Sozialhilfe gebunden ist. Selbstverständlich muß es eigenständig prüfen, ob der Anhebung des pfändungsfreien Betrages nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (Gottwald, Praxiskommentar Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850 f Rdn. 7). Die Existenzgrundlage - nicht mehr - ist in jedem Fall durch die Pfändungsfreibeträge des § 850 c ZPO zu sichern. Ein weitergehender Schutz unter dem Hinweis auf individuelle Belange ist nur dann zu gewährleisten, wenn die besondere Bedürftigkeit des Schuldners nachgewiesen wird (OLG Köln, NJW 1992, 2836; LG Hamburg, NJW-RR 1992, 264). Dies hat der Schuldner im vorliegenden Fall nicht vermocht.

Hinweise: