LG Münster - 23.10.1986 (11 O 367/86) - DRsp Nr. 1996/18845
LG Münster, vom 23.10.1986 - Aktenzeichen 11 O 367/86
DRsp Nr. 1996/18845
Sind Forderung und Vollstreckungsbescheid durch strafbare Handlungen eines Dritten erwirkt, so kann gegen den Vollstreckungsbescheid mit der Vollstreckungsabwehrklage aus § 767ZPO vorgegangen werden und die Vollstreckung für unzulässig erklärt werden.
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