LG Nürnberg-Fürth - 05.11.1984 (11 T 7137/84) - DRsp Nr. 1992/11405
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.11.1984 - Aktenzeichen 11 T 7137/84
DRsp Nr. 1992/11405
c. Kein Rechtsmißbrauch des Gläubigers durch einen mit zwischenzeitlichen Ratenzahlungen des Schuldners begründeten Antrag auf Verlegung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Abs. 3 Satz 4).
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