LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 25.06.1996
15 T 1750/96
Normen:
ZPO § 850c Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 603

LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 25.06.1996 (15 T 1750/96) - DRsp Nr. 1998/12044

LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 25.06.1996 - Aktenzeichen 15 T 1750/96

DRsp Nr. 1998/12044

1. Bezieht ein volljähriges Kind eigene Einkünfte, so errechnet sich die Höhe des gem. § 850c Abs. 4 ZPO beim Unterhaltsschuldner zu berücksichtigenden Betrages aufgrund einer Gegenüberstellung des Einkommens und des Sozialhilfebedarfs des Kindes. 2. Der das Einkommen übersteigende Sozialhilfebedarf wird zur Hälfte beim Unterhaltsschuldner und zur Hälfte bei dessen ebenfalls unterhaltspflichtiger Ehefrau in der Weise berücksichtigt, daß bei Feststellung des nach der Tabelle zu ZPO § 850c pfändbaren Betrages die Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Kind zunächst vollständig außer Betracht bleibt, der dem Schuldner verbleibende pfandfreie Betrag sich jedoch um die Hälfte der Differenz zwischen dem Sozialbedarf und Einkommen des Kindes erhöht.

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 4 ;

Hinweise:

Anmerkung: Enders, JurBüro 1996, 603

Fundstellen