Streitig zumindest für den Zeitpunkt während oder nach der Pfändung; vgl. ausführlich: MünchKomm/Schilken, ZPO, § 811, Rdn. 7 bis 10; Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 811 Rdn. 10 m.w.N.
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