LG Stendal - Beschluß vom 29.08.1995 (22 T 175/95) - DRsp Nr. 1996/20081
LG Stendal, Beschluß vom 29.08.1995 - Aktenzeichen 22 T 175/95
DRsp Nr. 1996/20081
1. Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist der Schuldner berechtigt, einen Antrag auf Aufhebung der rechtskräftig angeordneten Postsperre zu stellen, wenn er eine Änderung der Verhältnisse geltend macht.2. Auch ohne gesetzliche Ermächtigung ist das Gesamtvollstreckungsgericht berechtigt, die Postsperre aufzuheben, wenn es die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht mehr bejaht.3. Die GesO beinhaltet keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Postsperre:a) § 6 Abs. 2 Ziff. 2 GesO ermächtigt nicht zur Anordnung einer Postsperre;b) §§ 5, 6GesO sind nicht »verfassungskonform« dahin auszulegen, daß der Richter zur Anordnung einer Postsperre ermächtigt ist;c) § 2 Abs. 3GesO ermächtigt nicht zur Anordnung einer Postsperre;d) § 121 Abs. 1KO ist weder unmittelbar noch analog als Eingriffsermächtigung für eine Postsperre anwendbar.4. Der Mangel einer Eingriffsermächtigung für die Anordnung einer Postsperre in der GesO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.
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