Die Antragstellerin (AntrSt.), Mieterin, der durch Vergleich eine Räumungsfrist bis zum 30. 6. 84 gewährt worden war, beantragte am 25. 6. 84 Räumungsschutz gem. § 765 a ZPO bis zum 1. 10. 84. Wie sich aus einem vorgelegten neuen Mietvertrag vom 1. 6. 84 ergibt, verfügt sie ab 1. 10. 84 über eine Ersatzwohnung.
»Das AG hat zu Recht darauf abgestellt, daß der Auszug der AntrSt. gemäß dem Vergleich für sie eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellt. Als ein Beispiel derartiger Härte wird u. a. der Fall der Zwangsräumung angesehen, obwohl innerhalb einer kurzen Zeit eine Ersatzwohnung bezogen werden kann .. . Mit den guten Sitten unvereinbar ist die Zwangsräumung, wenn nur die Zeit [bis] zum Bezug der Ersatzwohnung überbrückt werden soll .. .
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