LG Traunstein - Beschluß vom 07.06.1995 (4 T 1701/95) - DRsp Nr. 1998/12248
LG Traunstein, Beschluß vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 4 T 1701/95
DRsp Nr. 1998/12248
Die Pflicht des zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichteten Schuldners umfaßt nicht die Beantwortung eines allgemein gehaltenen Fragenkatalogs, dessen Inhalt weder einen konkreten Bezug zu seinem Fall noch zum Vermögensverzeichnis erkennen läßt.
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